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§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tiere ohne Zukunft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in 52134 Herzogenrath.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2005.

 § 2 – Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zwecke des Vereins sind insbesondere:

  • Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens

  • Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme

  • Verhinderung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch

  • Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung  von Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen

Insbesondere soll sich der Zweck des Vereins aus folgenden Punkten begründen:

  • Hilfe für benachteiligte, alte, kranke, behinderte und/oder schwer vermittelbare Hunde und Katze im In- und Ausland

  • Dauerhafte Vermittlung von benachteiligten, alten, kranken, behinderten und /oder schwer vermittelbaren Hunden und Katzen in ein neues Zuhause

Der Satzungszweck soll erreicht werden durch:

  • Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Vereinsmitglieder, über Publikationen und Unterhaltung einer Website im In- und Ausland

  • Sorgfältige Auswahl der Halter für o. g. Tiere

  • Sorgfältige Vor- und Nachbetreuung der neuen Halter

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

 § 3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, Ziel und Zweck des Vereins unterstützen möchte und für deren Mitgliedschaft sich mindestens zwei aktive Vereinsmitglieder aussprechen.

„Fördermitglieder“ können alle weiteren natürlichen und juristischen Personen werden!

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.

Die Mitglieder verpflichten sich, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann

  • Ausschluss oder

  • den Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

  • es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,

  • es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4 – Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

Mitgliedern die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

„Fördermitglieder“ haben in der Mitgliederversammlung ein Rederecht, sie besitzen kein Antrags- oder Stimmrecht, kein aktives oder passives Wahlrecht.

  § 6 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind              

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

 § 7 – Vorstand

Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

  • dem Vorstandsvorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister und

  • dem Schriftführer

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

 § 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes

 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung

  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

  • Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes

  • die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern

  • die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind alleine vertretungsberechtigt, der Schatzmeister und Schriftführer nur mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied.

 § 9 – Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter kann schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder Telefax erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit - mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des sitzungsleitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

Schriftliche Ausfertigungen oder Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind dem Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung seinem Stellvertreter, vorzulegen und von diesem und dem Schriftführer – sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterzeichnen.

 § 10 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstands

  • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes

  • Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr

  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

 § 11 – Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn er die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder hat.

§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 6  der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.

 § 13 – Haftung des Vereines seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  § 14 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§47 ff. BGB).

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 § 15 – Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

 § 16 – Redaktionelle Änderung

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

 § 17 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13. Februar 2005 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

 

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