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§ 1
– Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tiere ohne Zukunft“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Namenszusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 52134 Herzogenrath.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am
31.12.2005.
§ 2
– Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zwecke des Vereins sind insbesondere:
-
Vertretung und
Förderung des Tierschutzgedankens
-
Aufklärung und
Belehrung über Tierschutzprobleme
-
Verhinderung von
Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch
-
Veranlassung der
strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlung gegen das
Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen
Insbesondere soll sich der Zweck des Vereins aus folgenden
Punkten begründen:
-
Hilfe für
benachteiligte, alte, kranke, behinderte und/oder schwer
vermittelbare Hunde und Katze im In- und Ausland
-
Dauerhafte
Vermittlung von benachteiligten, alten, kranken, behinderten und
/oder schwer vermittelbaren Hunden und Katzen in ein neues Zuhause
Der Satzungszweck soll erreicht werden durch:
-
Aufklärung der
Tierhalter und der Bevölkerung durch die Vereinsmitglieder, über
Publikationen und Unterhaltung einer Website im In- und Ausland
-
Sorgfältige
Auswahl der Halter für o. g. Tiere
-
Sorgfältige Vor-
und Nachbetreuung der neuen Halter
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls
jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das
unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese
Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt
werden.
§ 3 –
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet hat, Ziel und Zweck des Vereins
unterstützen möchte und für deren Mitgliedschaft sich mindestens zwei
aktive Vereinsmitglieder aussprechen.
„Fördermitglieder“ können alle weiteren natürlichen und
juristischen Personen werden!
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines
schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der
Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer
Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.
Die Mitglieder verpflichten sich, mit ihrer ganzen Kraft
dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind
zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet durch
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
-
es mit der
Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
-
es den
Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein
oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten
ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein
im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 4 – Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten,
dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von
der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen,
Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit
diesen fest.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden
Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Mitgliedern die unverschuldet in Not geraten sind, können
die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz
erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.
§ 5
– Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der
Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und
Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des
Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an
allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
„Fördermitglieder“ haben in der Mitgliederversammlung ein
Rederecht, sie besitzen kein Antrags- oder Stimmrecht, kein aktives oder
passives Wahlrecht.
§
6 –
Vereinsorgane
Organe des Vereins
sind
§ 7
– Vorstand
Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er
besteht aus:
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes
einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung
der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der
Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die
Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand
trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das
Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines
nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
§ 8
– Aufgabenbereich des
Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für
alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
-
Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
Abfassung des
Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
-
Vorbereitung der
Mitgliederversammlung
-
Einberufung und
Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen
-
Ordnungsgemäße
Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit
Ausnahme im Falle des Vereinsendes
-
die Aufnahme und
Streichung von Vereinsmitgliedern
-
die Anstellung
und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter sind alleine vertretungsberechtigt, der Schatzmeister und
Schriftführer nur mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 9
– Beschlussfassung
des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung
durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen
Stellvertreter kann schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder Telefax
erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit - mit
Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
beziehungsweise des sitzungsleitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle
Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich
zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen oder Bekanntmachungen des
Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind dem
Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung seinem Stellvertreter,
vorzulegen und von diesem und dem Schriftführer – sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter und
vom Schatzmeister zu unterzeichnen.
§ 10
–
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr
mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen
werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder
dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich
mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den
Vorstand erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
-
Entgegennahme und
Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des
Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstands
-
Wahl und
Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
-
Festsetzung der
Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
-
Verleihung und
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
-
Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
-
Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt
durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur
Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen gültig
abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des
Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung
der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen deren Ungültigkeit der
Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat
niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so
findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen
erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der
Versammlung zu ziehende Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines
Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können
schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es
verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die
Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem der Versammlung
zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 11
– Anträge an die
Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand
mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt,
die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt
werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er
muss es, wenn er die Unterstützung von mindestens 1/3 der
Vereinsmitglieder hat.
§ 12
– Beurkundung der
Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen
Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse
sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von
dieser genehmigt werden.
§ 13
– Haftung des
Vereines seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied
aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der
Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§
14 – Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in
§ 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der
Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten
der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§47 ff. BGB).
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15
– Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur
erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter
Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden
Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
§ 16 –
Redaktionelle Änderung
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell
notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 17
– Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.
Februar 2005 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
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